„to speak up – den Mund aufmachen [fig.] [etw. deutlich sagen]“
Rechtliche Vorgabe
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Verdachtsfälle. Kommen Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000 EUR.
Neben dem Führen der Meldekanäle obliegt es der Meldestelle, das Verfahren bei Meldungen zu führen und Folgemaßnahmen zu ergreifen (§ 13 Abs. 1 HinSchG). Hierzu muss die Meldestelle nach § 15 HinSchG fachkundig besetzt und in der Ausführung ihrer Tätigkeit unabhängig sein. Als Folgemaßnahmen nach Bewertung der Stichhaltigkeit einer Meldung kommen insbesondere die Durchführung oder Anordnung einer internen Untersuchung und die Befragung von Mitarbeitern in Betracht (§ 18 HinSchG).
Gründe für die Einrichtung einer Hinweisgebermeldestelle
Die Einrichtung eines Meldesystems ist nicht nur rechtlich verpflichtend, sondern auch unternehmerisch sinnvoll: Ein zuverlässiger interner Meldekanal kann Mitarbeiter davon abhalten, ihre Verdachtsfälle extern an die Presse oder die Ermittlungsbehörden zu melden.
Zudem hilft das Meldesystem der Geschäftsführung, wichtige Informationen über mögliche Missstände im Unternehmen zu erlangen, die die Betroffenen aus Angst vor persönlichen negativen Konsequenzen nicht anderweitig offenlegen möchten.
Vorteile einer anwaltlich geführten Meldestelle
Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Funktion der internen Meldestelle sprechen folgende Erwägungen:
Mein Angebot:
schnell, einfach und rechtskonform!
Unabhängig davon, an welchem Punkt Sie bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes stehen: Ich helfe Ihnen, alle Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen und fungiere für Sie als interne Meldestelle.
Mittels einer zügig durchführbaren GAP-Analyse überprüfe ich, ob Ihr System bereits den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht und identifiziere etwaigen Anpassungsbedarf.
Bei Bedarf installiere ich für Sie die interne Meldestelle inklusive der erforderlichen Unterlagen (Verfahrensanweisung, ggf. Einbindung Betriebsrat, Vorlagen zur Mitarbeiterinformation) und übernehme ihre wesentlichen Funktionen: Ich führe Relevanz-Checks eingehender Hinweise durch, erteile erste Handlungsempfehlungen und erledige das Fristen- und Rückmeldungsmanagement.
Gern stelle ich mich Ihren Mitarbeitern auch persönlich vor. Für Hinweise stelle ich neben der telefonischen Erreichbarkeit unter 0201 408 808-10, meine Mail-Adresse ombudsfrau@kanzleilore.de zur Verfügung.

